BVerwG - Urteil vom 07.10.2020
2 C 7.20
Normen:
SVG § 55b Abs. 1 S. 1 und S. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 14.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 11420/18

Ruhen eines Teils des Ruhegehalts eines Soldaten wegen Versorgungsleistungen aus einer zwischenstaatlichen Verwendung; Ruhensregelung ohne zeitliche Begrenzung

BVerwG, Urteil vom 07.10.2020 - Aktenzeichen 2 C 7.20

DRsp Nr. 2021/2971

Ruhen eines Teils des Ruhegehalts eines Soldaten wegen Versorgungsleistungen aus einer zwischenstaatlichen Verwendung; Ruhensregelung ohne zeitliche Begrenzung

Tenor

Auf die Revisionen des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Februar 2020 dahingehend geändert, dass die erneute Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 7. Februar 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu erfolgen hat.

Im Übrigen werden die Revisionen zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Normenkette:

SVG § 55b Abs. 1 S. 1 und S. 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Aufhebung von Bescheiden, mit denen die Beklagte das Ruhen eines Teils seines Ruhegehalts wegen Versorgungsleistungen aus einer zwischenstaatlichen Verwendung festgestellt hat.

Der im Jahr 1945 geborene Kläger ist Soldat im Ruhestand. Während seiner aktiven Dienstzeit war er von Januar 1987 bis September 1990 in einer Einrichtung der NATO (NAMMA) tätig. Er war hierfür von der Beklagten beurlaubt und erhielt von der NATO als Versorgung Kapitalbeträge in Höhe von 42 641,18 DM.

Die Beklagte versetzte den Kläger mit Ablauf des 31. März 1998 in den Ruhestand. Mit Bescheid vom 1. April 1998 stellte sie fest, dass die Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 289,69 DM ruhen.