BSG - Beschluss vom 25.04.2019
B 3 KR 1/19 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 06.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 558/18
SG Frankfurt/Main, vom 04.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 859/15

Ruhen eines KrankengeldanspruchsVerfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 25.04.2019 - Aktenzeichen B 3 KR 1/19 B

DRsp Nr. 2019/9794

Ruhen eines Krankengeldanspruchs Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

I

Das Hessische LSG hat mit Urteil vom 6.12.2018 den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Krankengeld (Krg) im Zeitraum vom 18.7. bis zum 27.7.2015 verneint und hat unter Beachtung der Rechtsprechung des BSG das von der Beklagten festgestellte Ruhen des Anspruchs auf Krg gemäß § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V bestätigt. Von der Klägerin sei lediglich pauschal behauptet, aber nicht substantiiert dargelegt und auch nicht unter Beweis gestellt worden, dass die erst am 28.7.2015 - und damit zweifelsfrei nach Ablauf der Wochenfrist - bei der Beklagten eingegangene Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) aufgrund eines Organisationsverschuldens der Beklagten dort nicht rechtzeitig eingegangen sei.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Sie rügt einen Verfahrensfehler.

II