Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 6. Dezember 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Das Hessische LSG hat mit Urteil vom 6.12.2018 den Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Krankengeld (Krg) im Zeitraum vom 18.7. bis zum 27.7.2015 verneint und hat unter Beachtung der Rechtsprechung des
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde eingelegt. Sie rügt einen Verfahrensfehler.
II
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