BSG - Beschluss vom 02.08.2022
B 3 KR 2/22 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 08.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 28 KR 168/21
SG Potsdam, vom 29.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 KR 4784/18

Ruhen eines Krankengeldanspruchs wegen nicht rechtzeitiger Meldung der ArbeitsunfähigkeitGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 02.08.2022 - Aktenzeichen B 3 KR 2/22 B

DRsp Nr. 2023/1292

Ruhen eines Krankengeldanspruchs wegen nicht rechtzeitiger Meldung der Arbeitsunfähigkeit Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen und einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Krankengeld ab 8.9.2018 abgelehnt, weil sein Krankengeldanspruch wegen nicht rechtzeitiger Meldung der Arbeitsunfähigkeit geruht habe; hierfür komme es nicht darauf an, dass der Kläger seinen Wohnsitz in Polen habe.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG. Er macht eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 SGG).

Nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diesen vorliegend allein geltend gemachten Zulassungsgrund hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde nicht schlüssig dargelegt 160a Abs 2 Satz 3 SGG).