BSG - Beschluss vom 29.02.2020
B 1 KR 12/19 BH
Normen:
SGB V § 16 Abs. 3a S. 2; SGG § 65a; SigG § 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 14.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 KR 179/18
SG München, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 1208/16

Ruhen eines Anspruchs auf Leistungen wegen Beitragsrückstands nach dem SGB VEinreichung einer Klageschrift durch einfache E-MailQualifizierte elektronische Signatur

BSG, Beschluss vom 29.02.2020 - Aktenzeichen B 1 KR 12/19 BH

DRsp Nr. 2020/5445

Ruhen eines Anspruchs auf Leistungen wegen Beitragsrückstands nach dem SGB V Einreichung einer Klageschrift durch einfache E-Mail Qualifizierte elektronische Signatur

Bei der elektronischen Form nach § 65a SGG handelt es sich nicht lediglich um einen Unterfall der Schriftform, sondern um eine eigenständige Einreichungsform, für die eigene Voraussetzungen gelten.

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Mai 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGB V § 16 Abs. 3a S. 2; SGG § 65a; SigG § 2 Nr. 3;

Gründe

I

Der bei der Beklagten gegen Krankheit pflichtversicherte Kläger wendet sich gegen den Bescheid vom 1.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2011, mit dem die Beklagte das Ruhen seines Anspruchs auf Leistungen wegen Beitragsrückstands 16 Abs 3a Satz 2 SGB V) festgestellt hat. Das SG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da der Kläger sie mittels einfacher E-Mail erhoben, den Anforderungen nach § 65a SGG damit nicht genügt und daher die Schriftform 90 SGG) nicht eingehalten habe. Das am 15.2.2013 bei Gericht eingegangene, vom Kläger persönlich unterschriebene Schreiben habe jedenfalls die Klagefrist nicht gewahrt . Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen .