Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Mai 2019 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Der bei der Beklagten gegen Krankheit pflichtversicherte Kläger wendet sich gegen den Bescheid vom 1.12.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.12.2011, mit dem die Beklagte das Ruhen seines Anspruchs auf Leistungen wegen Beitragsrückstands (§ 16 Abs 3a Satz 2 SGB V) festgestellt hat. Das
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