Zwischen den Beteiligten sind Ansprüche auf Rückforderung, Erstattung und Zahlung von Verletztengeld streitig.
Der Kläger war nach dem Anstellungsvertrag vom 1. März 1991 Geschäftsführer der Tischlerei und Innenausbau L. GmbH, die er zusammen mit seiner Ehefrau im Januar 1991 gegründet hatte, wobei der Kläger eine Stammeinlage von 45.000,- DM und seine Ehefrau eine solche von 5.000,- DM übernahmen. Nach § 5 des Anstellungsvertrages erhielt er als Geschäftsführer ein jeweils am Monatsende zu zahlendes festes Monatsgehalt von 9.000,- DM brutto.
Der Kläger war bei der Beklagten bereits seit dem Jahre 1987 als Inhaber der Firma Tischlerei und Innenausbau L. freiwillig mit einer Versicherungssumme von 28.800,- DM gegen Arbeitsunfälle versichert.
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