Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 13.04.2011 - Az. 4 Ca 338 d/11 - aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Klage als nicht zurückgenommen gilt. Das Arbeitsgericht hat in der Sache Termin zur streitigen Verhandlung vor der Kammer anzuberaumen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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