LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.11.2011
L 5 KR 10/11
Normen:
SGB V § 12 Abs. 3; SGB V § 13 Abs. 2; SGB V § 16 Abs. 1 Nr. 3; SGB V § 55 Abs. 1; SGB V § 55 Abs. 2; SGB V § 87 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
SG Trier, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 KR 34/10

Ruhen des Leistungsanspruchs aus der gesetzlichen Krankenversicherung bei einer Beihilfeberechtigung; Notwendigkeit der Vorabgenehmigung für den Anspruch auf Zahnersatz

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.11.2011 - Aktenzeichen L 5 KR 10/11

DRsp Nr. 2011/22110

Ruhen des Leistungsanspruchs aus der gesetzlichen Krankenversicherung bei einer Beihilfeberechtigung; Notwendigkeit der Vorabgenehmigung für den Anspruch auf Zahnersatz

1. Die Beihilfeberechtigung nach beamtenrechtlichen Vorschriften führt in der Regel nicht zu einem Ruhen des Leistungsanspruchs nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 SGB V. 2. Auch bei gewillkürter Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten von Zahnkronen nur, wenn die Versorgung vor Beginn der Behandlung von der Krankenkasse genehmigt wurde. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 25.11.2010 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 12 Abs. 3; SGB V § 13 Abs. 2; SGB V § 16 Abs. 1 Nr. 3; SGB V § 55 Abs. 1; SGB V § 55 Abs. 2; SGB V § 87 Abs. 1a;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Rahmen der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V den Festzuschuss für Zahnersatz.