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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld (Alg) ab 1. September 1993 wegen der Zuerkennung von vorgezogenem Altersruhegeld für weibliche Versicherte durch die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) ruhte, sowie über die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung von Alg in Höhe von 3.125,60 DM für den Zeitraum vom 1. September 1993 bis 25. November 1993.
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