Die Parteien streiten darüber, ob der Abfindungsanspruch eines ehemaligen Arbeitnehmers der Beklagten teilweise auf die Klägerin übergegangen ist wegen des von ihr gezahlten Arbeitslosengeldes.
Der am 30. Januar 1941 geborene K wurde seit dem 1. September 1973 von der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Sein monatlicher Bruttolohn betrug zuletzt 3.176,00 DM. Die Beklagte betreibt einen Vieh- und Fleischgroßhandel. Der Arbeitnehmer K war eingesetzt als Fahrer eines Viehwagens.
Am 5. Januar 1987 erlitt er in Ausübung seiner Tätigkeit einen Arbeitsunfall, bei dem er sich eine Schienbeinoberkopffraktur zuzog. Aufgrund dieses Unfalls war er in der Folgezeit ununterbrochen arbeitsunfähig krank.
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