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Der Rechtsstreit betrifft einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) vom 1. April bis 31. August 1999; die Beteiligten streiten darüber, ob arbeitslosenversicherungsrechtlich eine fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr galt und der Anspruch des Klägers wegen der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Zahlung einer Entlassungsentschädigung im genannten Zeitraum ruhte.
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