I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 1. März 2023 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten um das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) aufgrund einer Entlassungsentschädigung.
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