LSG Hessen - Beschluss vom 21.12.2023
L 7 AL 70/23
Normen:
SGB III § 158 Abs. 1 S. 1, 2, 5;
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 01.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 AL 1/19

Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs aufgrund einer Entlassungsentschädigung

LSG Hessen, Beschluss vom 21.12.2023 - Aktenzeichen L 7 AL 70/23

DRsp Nr. 2024/8806

Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs aufgrund einer Entlassungsentschädigung

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 1. März 2023 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB III § 158 Abs. 1 S. 1, 2, 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) aufgrund einer Entlassungsentschädigung.