LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.05.2014
L 11 KR 1169/13
Normen:
SGB V § 106a Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 16 Abs. 3a S. 2; SGB X § 39 Abs. 1; SGG § 106a Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 14
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 14.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 966/12

Ruhen des Anspruchs auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung bei einem Beitragsrückstand bei Wechsel der Krankenkasse; Tatsachenangaben im Sinne des § 106a Abs. 2 Nr. 1 SGG

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.05.2014 - Aktenzeichen L 11 KR 1169/13

DRsp Nr. 2014/10821

Ruhen des Anspruchs auf Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung bei einem Beitragsrückstand bei Wechsel der Krankenkasse; Tatsachenangaben im Sinne des § 106a Abs. 2 Nr. 1 SGG

1. Hat eine Krankenkasse gegenüber ihrem Versicherten bestandskräftig das Ruhen der Leistungsansprüche wegen Beitragsrückständen festgestellt, hat diese Feststellung Tatbestandswirkung. 2. Damit ist die neue Krankenkasse nach Kassenwechsel berechtigt und verpflichtet, ebenfalls das Ruhen festzustellen, sofern das Ruhen mit Tatbestandswirkung auch das bei ihr vorliegende Mitgliedschaftsverhältnis unverändert erfasst.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14.02.2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 106a Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 16 Abs. 3a S. 2; SGB X § 39 Abs. 1; SGG § 106a Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen das Ruhen des Leistungsanspruchs in der gesetzlichen Krankenversicherung.

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