Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 14.02.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen das Ruhen des Leistungsanspruchs in der gesetzlichen Krankenversicherung.
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