BSG - Urteil vom 20.01.2000
B 7 AL 4/99 R
Normen:
AFG § 117 Abs. 2 S. 1, § 117 Abs. 3 S. 2 Nr. 3, § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 ; BGB § 626 ;
Fundstellen:
AuA 2000, 551
Vorinstanzen:
LSG Darmstadt - L 6 AL 786/97 - 30.09.1998,
SG Gießen, vom 23.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 Ar 726/96

Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeldanspruch bei Abfindung

BSG, Urteil vom 20.01.2000 - Aktenzeichen B 7 AL 4/99 R

DRsp Nr. 2000/7929

Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeldanspruch bei Abfindung

1. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auch dann wegen des Erhalts einer Abfindung, wenn dem Arbeitslosen wegen anhaltender Arbeitsunfähigkeit gegen seinen Arbeitgeber kein Anspruch auf Arbeitsentgelt mehr zugestanden hätte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 117 Abs. 2 S. 1, § 117 Abs. 3 S. 2 Nr. 3, § 128 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 ; BGB § 626 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum vom 5. Juli 1995 bis 26. September 1995.

Der im Jahre 1961 geborene Kläger arbeitete seit September 1983 als Gießer und Pfannenmann (Stahlarbeiter) bei der Firma E in W . Seit dem 24. Februar 1994 war er fortlaufend arbeitsunfähig krank und erhielt bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 4. Juli 1995 fortlaufend Krankengeld. Am selben Tage schloß der Kläger mit seiner Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 5. Juli 1995. In dem Vertrag wurde vereinbart, daß der Kläger eine Abfindung in Höhe von 20.000,00 DM wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält. Die Kündigungsfrist des Arbeitgebers betrug fünf Monate zum Ende des Kalendervierteljahres.