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Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) für den Zeitraum vom 5. Juli 1995 bis 26. September 1995.
Der im Jahre 1961 geborene Kläger arbeitete seit September 1983 als Gießer und Pfannenmann (Stahlarbeiter) bei der Firma E in W . Seit dem 24. Februar 1994 war er fortlaufend arbeitsunfähig krank und erhielt bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 4. Juli 1995 fortlaufend Krankengeld. Am selben Tage schloß der Kläger mit seiner Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 5. Juli 1995. In dem Vertrag wurde vereinbart, daß der Kläger eine Abfindung in Höhe von 20.000,00 DM wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält. Die Kündigungsfrist des Arbeitgebers betrug fünf Monate zum Ende des Kalendervierteljahres.
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