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Streitig ist Arbeitslosengeld (Alg) ab 1. April 1987.
Die am 21. Dezember 1926 geborene Klägerin war vom 1. Januar 1979 bis zum 31. Dezember 1986 Empfangsdame einer Weinbrand-Fabrik. Ihr Arbeitsentgelt betrug zuletzt 3.754,-- DM monatlich. Das Arbeitsverhältnis endete nach der Arbeitsbescheinigung "vertraglich". Im September 1986 hatte die Klägerin bei der beigeladenen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vorgezogenes Altersruhegeld beantragt, das ihr mit Bescheid vom 4. November 1986 ab 1. Januar 1987 in Höhe von ca 920,-- DM monatlich bewilligt wurde.
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