Ruhen der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nach der Anordnung des Ruhens der Approbation
SG Marburg, Urteil vom 10.09.2008 - Aktenzeichen S 12 KA 258/08
DRsp Nr. 2008/20678
Ruhen der Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung nach der Anordnung des Ruhens der Approbation
Wird das Ruhen der Approbation angeordnet, so fehlt es an einer Voraussetzung zur Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit, und das Ruhen der Zulassung kann angeordnet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]