I. Der 1931 geborene Kläger wurde im politischen Gewahrsam in Rußland zweimal verletzt: 1952 erlitt er durch einen Messerstich eine Darmverletzung und 1953 durch eine Schleifmaschine bei der Arbeit im Bergbau eine Fingerverletzung rechts.
Mit Bescheid vom 5. Oktober 1977 bewilligte der Beklagte nach dem Häftlingsgesetz (
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