BSG - Urteil vom 28.08.1997
8 RKn 1/96
Normen:
AVG § 55 Abs. 3 Nr. 3, § 56 Abs. 1 S. 1; BVG § 65 ; RKG § 75 Abs. 3 Nr. 2, § 76 Abs. 1 S. 1; RVO § 1278 Abs. 3 Nr. 3, § 1279 Abs. 1 S. 1;

Ruhen beim Zusammentreffen von Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung

BSG, Urteil vom 28.08.1997 - Aktenzeichen 8 RKn 1/96

DRsp Nr. 1998/4715

Ruhen beim Zusammentreffen von Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Bei der Anwendung der Ruhensregelung des § 76 Abs. 1 S. 1 RKG kann die Ausnahme in § 75 Abs. 3 Nr. 2 RKG - anders als noch beim Versicherten - die teilweise Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht ausschließen, wenn einer Witwe eine Witwenversorgung nach dem BVG nicht zusteht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AVG § 55 Abs. 3 Nr. 3, § 56 Abs. 1 S. 1; BVG § 65 ; RKG § 75 Abs. 3 Nr. 2, § 76 Abs. 1 S. 1; RVO § 1278 Abs. 3 Nr. 3, § 1279 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Der Rechtsstreit betrifft die Höhe der Witwenrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung beim Zusammentreffen mit einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Klägerin ist die Tochter und Sonderrechtsnachfolgerin der am 14. Januar 1994 verstorbenen Maria G . Frau G war die Witwe des im Jahre 1904 geborenen und am 28. April 1984 verstorbenen Versicherten Ludwig G . Dieser bezog zum Zeitpunkt seines Todes

* Knappschaftsruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres,

* Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer vom 23. April 1962 an als Berufskrankheit anerkannten Quarz-Staublungen-Erkrankung, seit 1982 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 80 vH,