LAG München - Urteil vom 10.08.2011
11 Sa 192/11
Normen:
Anlage 7a zum EKT Nr. 9.1.3; BGB § 121 Abs. 1; EKT § 34a; SGB VI § 33 Abs. 1; SGB VI § 33 Abs. 2; SGB VI § 33 Abs. 3; SGB VI § 33; TV EK Anlage 7 a Nr. 9.1.3; TV EK § 34 a;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1233/10

Ruhegeldansprüche des Regionalgeschäftsführers eines Sozialversicherungsträgers bei Beurlaubung; unbegründete Klage auf tarifliches Ruhegeld bei fehlendem Antrag auf Bewilligung von Altersrente für langjährig Versicherte

LAG München, Urteil vom 10.08.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 192/11

DRsp Nr. 2011/16580

Ruhegeldansprüche des Regionalgeschäftsführers eines Sozialversicherungsträgers bei Beurlaubung; unbegründete Klage auf tarifliches Ruhegeld bei fehlendem Antrag auf Bewilligung von Altersrente für langjährig Versicherte

Der Begriff der Altersrente in Ziff. 9.1.3 der Anlage 7 a zum Ersatzkassentarifvertrag - EKT -, in Kraft getreten am 01.01.2004, umfasst auch die Altersrente für langjährig Versicherte.

Leitsatz der Redaktion: Nach Nr. 9.1.3 Satz 1 der Anlage 7 a zum Ersatzkassentarifvertrag (TV EK) ist von einem gemäß § 34 a TV EK beurlaubten Angestellten "unverzüglich" der Rentenantrag zu stellen, wenn die Voraussetzungen für den Bezug einer "Rente wegen Erwerbsminderung oder der Altersrente" gegeben sind; "Altersrente" im Sinne der Tarifvorschrift umfasst auch die Altersrente für langjährig Versicherte im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 16.12.2010 - 4 Ca 1233/10 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

Anlage 7a zum EKT Nr. 9.1.3; BGB § 121 Abs. 1; EKT § 34a; SGB VI § 33 Abs. 1; SGB VI § 33 Abs. 2; SGB VI § 33 Abs. 3; SGB VI § 33; TV EK Anlage 7 a Nr. 9.1.3; TV EK § 34 a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ruhegeldansprüche im Rahmen einer Beurlaubung.