Von einer ausführlichen Darstellung des Prozessstoffes wird im Hinblick auf § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, nachdem das Urteil des Landesarbeitsgerichts der Revision nicht unterliegt. Stattdessen wird auf den Inhalt des angefochtenen arbeitsgerichtlichen Urteils verwiesen.
Die Beklagte hat gegen das Urteil des Arbeitsgerichts, mit dem sie zur Freigabe des bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Waiblingen unter dem Aktenzeichen HL 9/2000 hinterlegten Betrags von DM 70.597,06 nebst Hinterlegungszinsen an den Kläger unter Abweisung ihrer Widerklage verurteilt worden ist, Berufung eingelegt.
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