BSG - Urteil vom 06.09.2001
B 5 RJ 28/00 R
Normen:
SGB IV § 14 Abs. 1 § 18a Abs. 1 Nr. 1 § 18a Abs. 2 S. 1 § 18a Abs. 3 § 18b ; SGB VI § 97 Abs. 1 S. 1 § 107 § 314 ;
Vorinstanzen:
LSG Schleswig-Holstein, vom 12.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 RJ 61/98
SG Itzehoe, vom 05.03.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 J 117/96

Ruhe- und Überbrückungsgelder bei der Einkommensanrechnung für die Hinterbliebenenrente

BSG, Urteil vom 06.09.2001 - Aktenzeichen B 5 RJ 28/00 R

DRsp Nr. 2002/11638

Ruhe- und Überbrückungsgelder bei der Einkommensanrechnung für die Hinterbliebenenrente

1. Werden in der Zeit zwischen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und dem Beginn einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Ruhe- und Überbrückungsgelder gezahlt, so sind diese als Erwerbseinkommen auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB IV § 14 Abs. 1 § 18a Abs. 1 Nr. 1 § 18a Abs. 2 S. 1 § 18a Abs. 3 § 18b ; SGB VI § 97 Abs. 1 S. 1 § 107 § 314 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob auf die Witwerrente des Klägers ein vorzeitiges Ruhegeld, das nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am 31. Juli 1994 in der Übergangszeit bis zum Beginn der Altersrente am 1. Dezember 1995 von der bisherigen Arbeitgeberin, der H. E. AG (HEW), gezahlt worden war, als dem Arbeitsentgelt "vergleichbares Einkommen" anzurechnen ist.