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Die Beteiligten streiten darüber, ob auf die Witwerrente des Klägers ein vorzeitiges Ruhegeld, das nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am 31. Juli 1994 in der Übergangszeit bis zum Beginn der Altersrente am 1. Dezember 1995 von der bisherigen Arbeitgeberin, der H. E. AG (HEW), gezahlt worden war, als dem Arbeitsentgelt "vergleichbares Einkommen" anzurechnen ist.
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