Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für Zeiten, in denen er außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit über ein Funktelefon erreichbar sein und bei Bedarf telefonisch dienstliche Anordnungen, z.B. Einsatzentscheidungen, treffen muss, Rufbereitschaftsvergütung zusteht.
Der Kläger ist als Verwaltungsangestellter beim Technischen Hilfswerk (THW) in der Dienststelle des THW-Landesbeauftragten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der
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