BAG - Urteil vom 29.06.2000
6 AZR 900/98
Normen:
BAT § 15 Abs. 6 b ; TVG § 1 Auslegung;
Fundstellen:
AuA 2001, 183
BB 2000, 1682
BB 2001, 261
DB 2000, 1414
DB 2001, 102
MDR 2001, 278
NZA 2001, 165
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 18.02.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1270 a/97
LAG Schleswig-Holstein, vom 15.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 318/98

Rufbereitschaft - Funktelefon

BAG, Urteil vom 29.06.2000 - Aktenzeichen 6 AZR 900/98

DRsp Nr. 2001/233

Rufbereitschaft - Funktelefon

»Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes, der verpflichtet ist, auf Anordnung seines Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ein auf Empfang geschaltetes Funktelefon mitzuführen, um auf telefonischen Abruf Arbeit zu leisten, die darin besteht, dass er über dieses Funktelefon Anordnungen trifft oder weiterleitet, leistet während der Dauer dieser Verpflichtung Rufbereitschaft im Sinne des § 15 Abs. 6 b BAT

Normenkette:

BAT § 15 Abs. 6 b ; TVG § 1 Auslegung;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger für Zeiten, in denen er außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit über ein Funktelefon erreichbar sein und bei Bedarf telefonisch dienstliche Anordnungen, z.B. Einsatzentscheidungen, treffen muss, Rufbereitschaftsvergütung zusteht.

Der Kläger ist als Verwaltungsangestellter beim Technischen Hilfswerk (THW) in der Dienststelle des THW-Landesbeauftragten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.