BSG - Beschluss vom 05.01.2015
B 8 SO 64/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 17.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 SO 102/10
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen S 47 SO 745/09

Rüge unzureichender SachaufklärungÜbergehen eines BeweisantragesRechtskundig vertretener Beteiligter

BSG, Beschluss vom 05.01.2015 - Aktenzeichen B 8 SO 64/14 B

DRsp Nr. 2015/1205

Rüge unzureichender Sachaufklärung Übergehen eines Beweisantrages Rechtskundig vertretener Beteiligter

1. Im Hinblick auf § 160 Abs. 2 Nr. 3 2. Halbsatz SGG muss die Beschwerdebegründung zunächst einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag, dem das LSG nicht gefolgt ist, bezeichnen, sodann die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Basis bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, darlegen und die voraussichtlichen Ergebnisse der unterbliebenen Beweiserhebung angeben. Schließlich wäre zu schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich unterlassenen Beweisaufnahme beruhen könne, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.