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Die Klägerin überreichte im Jahr 1996 der Beklagten diverse Heil- und Kostenpläne aus den Jahren 1993 und 1994 in Kopie mit dem Begehren der Abrechnung der sich daraus ergebenden Beträge. Die Beklagte lehnte dies ab, weil sie nur verpflichtet sei, Zahlungen aufgrund von Originalunterlagen zu leisten. Die Klägerin hielt dem entgegen, die Original-Heil- und Kostenpläne seien verloren gegangen bzw fälschlicherweise anderen unzuständigen Krankenkassen (KKn) zugeleitet worden.
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