BSG - Beschluß vom 27.06.2001
B 6 KA 12/01 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Celle - L 3/5 KA 28/00 - 05.02.2001,
SG Hannover, vom 28.10.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 KA 284/97

Rüge unzulässiger Mitwirkungen des abgelehnten Richters im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 27.06.2001 - Aktenzeichen B 6 KA 12/01 B

DRsp Nr. 2002/2958

Rüge unzulässiger Mitwirkungen des abgelehnten Richters im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Rüge unzulässiger Mitwirkungen des abgelehnten Richters kann im Falle einer nachträglichen Zustellung der schon zuvor beschlossenen Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht mehr durchgreifen, weil der Verfahrensfehler als geheilt anzusehen ist. Sie könnte nur dann durchgreifen, wenn über eine Richterablehnung noch nicht entschieden ist oder ihr stattgegeben worden wäre oder wenn deren Zurückweisung auf willkürlichen Erwägungen beruht hätte. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I

Die Klägerin überreichte im Jahr 1996 der Beklagten diverse Heil- und Kostenpläne aus den Jahren 1993 und 1994 in Kopie mit dem Begehren der Abrechnung der sich daraus ergebenden Beträge. Die Beklagte lehnte dies ab, weil sie nur verpflichtet sei, Zahlungen aufgrund von Originalunterlagen zu leisten. Die Klägerin hielt dem entgegen, die Original-Heil- und Kostenpläne seien verloren gegangen bzw fälschlicherweise anderen unzuständigen Krankenkassen (KKn) zugeleitet worden.