BSG - Beschluss vom 12.01.2015
B 13 R 340/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 153 Abs. 1; SGG § 124 Abs. 2; SGG § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 4854/12
SG Heilbronn, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 1958/10

Rüge unvollständiger Besetzung des GerichtsKlärungsbedarf für die Vereinbarkeit einer Norm mit Bundesrecht

BSG, Beschluss vom 12.01.2015 - Aktenzeichen B 13 R 340/14 B

DRsp Nr. 2015/1794

Rüge unvollständiger Besetzung des Gerichts Klärungsbedarf für die Vereinbarkeit einer Norm mit Bundesrecht

1. Allein die Behauptung, die Niederschrift über den Inhalt einer Entscheidung im Verfahren ohne mündliche Verhandlung (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG) lasse nicht erkennen, ob die ehrenamtlichen Richter an der Entscheidung beteiligt gewesen seien, ist keine geeignete Grundlage für die Schlussfolgerung, dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung tatsächlich nicht vollständig besetzt gewesen und deshalb die Verfahrensvorschrift in § 33 Abs. 1 SGG verletzt worden sei. 2. Eine Verfahrensvorschrift, die eine Unterzeichnung des im Verfahren ohne mündliche Verhandlung nach geheimer Beratung beschlossenen Urteilstenors auch durch die ehrenamtlichen Richter gebieten würde, existiert jedoch nicht - selbst wenn eine solche Vorgehensweise vielfach üblich ist. 3. Um Klärungsbedarf im Hinblick auf die Vereinbarkeit einer Norm des Bundesrechts (in ihrer oberstgerichtlichen Auslegung) mit Verfassungsrecht aufzuzeigen, genügt es jedoch nicht, die als verletzt angesehenen Verfassungsbestimmungen aufzulisten und zu behaupten, dass hierzu eine höchstrichterliche oder verfassungsgerichtliche Entscheidung noch nicht vorliege.