BSG - Beschluss vom 05.03.2015
B 9 V 57/14 B
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 25.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VK 6/12
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen S 33 V 31/06

Rüge fehlerhafter Besetzung des BerufungsgerichtsZurückweisung eines Ablehnungsgesuchs

BSG, Beschluss vom 05.03.2015 - Aktenzeichen B 9 V 57/14 B

DRsp Nr. 2015/5185

Rüge fehlerhafter Besetzung des Berufungsgerichts Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs

Die Rüge fehlerhafter Besetzung des Berufungsgerichts bei Erlass des angefochtenen Urteils kann im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde ausnahmsweise darauf gestützt werden, die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs beruhe auf willkürlichen Erwägungen oder habe Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG grundlegend verkannt.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. September 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I