BSG - Beschluss vom 29.04.2024
B 9 SB 4/24 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 103;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 24.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 SB 702/18
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 20.12.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 1/10

Rüge eines Verstoßes gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluss vom 29.04.2024 - Aktenzeichen B 9 SB 4/24 B

DRsp Nr. 2024/8089

Rüge eines Verstoßes gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht; Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 20. Dezember 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 103;

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grads der Behinderung von mindestens 50 anstatt wie bisher 40.

Das LSG hat den Anspruch wie vor ihm der Beklagte und das SG nach medizinischen Ermittlungen mit Beschluss vom 20.12.2023 verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe seine Pflicht zur Amtsermittlung verletzt und sei von gutachterlichen Bewertungen abgewichen.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil sie den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat 160a Abs 2 Satz 3 SGG).