BSG - Beschluß vom 08.08.2001
B 9 VG 1/01 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 § 117 ; ZPO § 398 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Stuttgart - L 6 VG 2987/00 - 14.12.2000,
SG Freiburg (Breisgau) - S 10 VG 3873/99 - 05.05.2000,

Rüge eines Verfahrensmangels im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 08.08.2001 - Aktenzeichen B 9 VG 1/01 B

DRsp Nr. 2002/1636

Rüge eines Verfahrensmangels im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Nur dann, wenn der Beschwerdeführer die erforderlichen Sachverhaltsmerkmale substantiiert aufzeigt, kann die Rüge einer Verletzung des § 117 SGG im Beschwerdeverfahren mit der Begründung, die bereits im Straf- bzw Zivilprozeß vernommenen Zeugen müßten im OEG-Verfahren erneut gehört werden, weil ihre Aussagen zum Tatgeschehen widersprüchlich seien und das Berufungsgericht sich einen Eindruck von der Glaubwürdigkeit verschaffen müsse, Erfolg haben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 § 117 ; ZPO § 398 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger im Zugunstenwege (Verfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch) Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewähren sind.

Das beklagte Land (Beklagter) hat es abgelehnt, dem Kläger entsprechende Leistungen zu gewähren. Seine Rechtsbehelfe und Rechtsmittel sind sämtlich erfolglos geblieben. Im anhängigen Verfahren hat das Landessozialgericht (LSG) die Revision nicht zugelassen.