1. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger im Zugunstenwege (Verfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch) Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewähren sind.
Das beklagte Land (Beklagter) hat es abgelehnt, dem Kläger entsprechende Leistungen zu gewähren. Seine Rechtsbehelfe und Rechtsmittel sind sämtlich erfolglos geblieben. Im anhängigen Verfahren hat das Landessozialgericht (LSG) die Revision nicht zugelassen.
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