Die Beschwerde des Klägers entspricht nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form. Nach § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) muß in der Beschwerdebegründung einer der in § 160 Abs 2 SGG aufgezählten Revisionszulassungsgründe bezeichnet werden. Das ist hier nicht geschehen.
Der Kläger macht geltend, das Landessozialgericht (LSG) habe ihm nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt und den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt, indem es einem Antrag des Klägers, einen bestimmten Arzt anzuhören (§ 109 SGG), als verspätet nicht stattgegeben habe. Das LSG selbst habe den Kläger pflichtwidrig an früherer Antragstellung gehindert, weil es ihn nicht rechtzeitig darauf hingewiesen habe, daß es die lange vor der mündlichen Verhandlung beantragte weitere Beweisaufnahme von Amts wegen nicht durchführen werde.
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