BSG - Beschluss vom 25.11.2008
B 5 R 366/07 B
Normen:
SGG § 109; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 5; ZPO § 411 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 04.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 332/05
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen S 6 RI 408/03

Rüge eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren, Beweiserhebung bei mangelhaftem Gutachten, Erörterung durch den Gutachter

BSG, Beschluss vom 25.11.2008 - Aktenzeichen B 5 R 366/07 B

DRsp Nr. 2009/4988

Rüge eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren, Beweiserhebung bei mangelhaftem Gutachten, Erörterung durch den Gutachter

1. Enthalten die vorhandenen Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche, gehen sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen aus oder geben sie Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters, so ist das Tatsachengericht zur weiteren Beweiserhebung verpflichtet. 2. Zur Klärung von Zweifeln oder zur Beseitigung von Unklarheiten ist die mündliche Erörterung eines Gutachtens durch den Sachverständigen geboten. Nach den Umständen des Einzelfalls kann auch eine schriftliche Erläuterung genügen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGG § 109; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 160a Abs. 5; ZPO § 411 Abs. 3;

Gründe:

I