BSG - Beschluss vom 08.01.2015
B 10 SF 2/14 BH
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 16.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AR 5/12
SG Marburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 92/05

Rüge der Verletzung rechtlichen GehörsFehlende Information über Verwaltungsakten

BSG, Beschluss vom 08.01.2015 - Aktenzeichen B 10 SF 2/14 BH

DRsp Nr. 2015/3605

Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs Fehlende Information über Verwaltungsakten

1. Mit einer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl. § 62 SGG) kann ein Beteiligter nur dann durchdringen, wenn er vor dem LSG alle prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen. 2. Die fehlende Information der Beteiligten über die dem Gericht von dem Beklagten oder einer anderen Behörde vorgelegten Verwaltungsakten oder die einem Beteiligten nicht gewährte Einsicht in zu dem Verfahren beigezogenen Verwaltungsakten kann ein solcher Verfahrensmangel sein, wenn das Gericht seine Entscheidung auf diese Unterlagen stützt.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. September 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 62;

Gründe: