BSG - Beschluß vom 16.02.2007
B 6 KA 60/06 B
Normen:
SGG § 124 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
Thüringer Landessozialgericht 4. Senat - L 4 KA 35/03 - 05.07.2006,
SG Gotha - S 12 KA 1360/01 - 25.09.2002,

Rüge der Verletzung des Rechts auf eine mündliche Verhandlung bei der Nichtzulassungsbeschwerde

BSG, Beschluß vom 16.02.2007 - Aktenzeichen B 6 KA 60/06 B

DRsp Nr. 2007/6648

Rüge der Verletzung des Rechts auf eine mündliche Verhandlung bei der Nichtzulassungsbeschwerde

Voraussetzung für den Widerruf einer Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist eine wesentliche Änderung der Prozesslage. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf eine mündliche Verhandlung muss darlegen, dass ein Widerruf der Einverständniserklärung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erfolgt ist und inwiefern die Voraussetzung einer wesentlichen Änderung der Prozesslage vorgelegen hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 124 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe der Vergütung für Zahnersatz-Leistungen.