BSG, Beschluß vom 28.08.1991 - Aktenzeichen 7 BAr 50/91
DRsp Nr. 1998/7791
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
1. Es liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor, wenn der Beteiligte den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrgenommen hat, weil er die durch Niederlegung beim Postamt ordnungsgemäß zugestellte Terminsladung nicht vor dem Termin abgeholt hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Die allein auf Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3Sozialgerichtsgesetz [SGG]) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG ist in der Begründung der Beschwerde ein Verfahrensmangel nicht aufgezeigt worden.
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