BSG - Beschluß vom 06.05.1998
B 9 SB 16/98 B
Normen:
SGG § 103 S. 1, § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2, § 160a Abs. 2 S. 3;

Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 06.05.1998 - Aktenzeichen B 9 SB 16/98 B

DRsp Nr. 1998/19271

Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Bei der Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht gemäß § 103 S. 1 SGG darf es sich nicht um eine bloße Anregung zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen handeln, sondern es muß sich um einen in prozeßordnungsgerechter Weise formulierten und in der letzten mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen Beweisantrag handeln. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 103 S. 1, § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs. 2, § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I.

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob das Ausmaß der beim Kläger vorliegenden Funktionseinschränkungen: chronisches Gelenkrheuma, Hörminderung beiderseits und degenerative Wirbelsäulenveränderungen einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 statt 40, wie das Landessozialgericht (LSG) entschieden hat, rechtfertigt. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.