I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob das Ausmaß der beim Kläger vorliegenden Funktionseinschränkungen: chronisches Gelenkrheuma, Hörminderung beiderseits und degenerative Wirbelsäulenveränderungen einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 statt 40, wie das Landessozialgericht (LSG) entschieden hat, rechtfertigt. Die Revision hat das LSG nicht zugelassen.
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