BSG - Beschluss vom 12.06.2015
B 12 KR 35/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 111/12
SG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 51 KR 26/09

Rüge der inhaltlichen Fehlerhaftigkeit eines BerufungsurteilsInhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör

BSG, Beschluss vom 12.06.2015 - Aktenzeichen B 12 KR 35/14 B

DRsp Nr. 2015/12053

Rüge der inhaltlichen Fehlerhaftigkeit eines Berufungsurteils Inhalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1. Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. 2. Nötig ist vielmehr ein Vorbringen, dass geeignet ist, das Beschwerdegericht überhaupt in die Lage zu versetzen, das Vorliegen des vermeintlichen Verfahrensmangels und damit die Begründetheit der Beschwerde zu prüfen. 3. Das BSG muss daher grundsätzlich allein aufgrund des Vorbringens der Beschwerdebegründung in der Lage sein zu beurteilen, ob die Revision zuzulassen ist oder nicht. 4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass ein Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 26. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe: