BSG - Urteil vom 03.08.2006
B 3 KR 6/06 R
Normen:
AMG (1976) § 2 Abs. 1 Nr. 7 § 2 Abs. 4, AMVV ; ApoBetrO § 17 Abs. 4 ; BGB § 433 Abs. 2 ; SGB V § 129 Abs. 2 § 129 Abs. 5 § 31 Abs. 3 § 69 S. 3 ; SGG § 54 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
Thüringer Landessozialgericht 6. Senat - L 6 KR 770/03 - 19.07.2005,
SG Nordhausen, vom 30.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 363/02

Rückzahlungsanspruch der Krankenkasse gegen Apotheker

BSG, Urteil vom 03.08.2006 - Aktenzeichen B 3 KR 6/06 R

DRsp Nr. 2006/29857

Rückzahlungsanspruch der Krankenkasse gegen Apotheker

Wenn sich bei der Rechnungsüberprüfung herausstellt, dass ein Apotheker das Arzneimittel unter Verstoß gegen landesvertragliche Abgabebestimmungen abgegeben hat, so hat die Krankenkasse gegen den Apotheker einen Rückzahlungsanspruch unter Einschluss der Zuzahlung des Versicherten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AMG (1976) § 2 Abs. 1 Nr. 7 § 2 Abs. 4, AMVV ; ApoBetrO § 17 Abs. 4 ; BGB § 433 Abs. 2 ; SGB V § 129 Abs. 2 § 129 Abs. 5 § 31 Abs. 3 § 69 S. 3 ; SGG § 54 Abs. 5 ;

Gründe:

I

Im Revisionsverfahren ist nach der Beschränkung des Rechtsmittels vom 3. April 2006 noch streitig, ob die beklagte Ersatzkasse zu Recht in zwei Fällen die bereits bezahlten Vergütungen für an eine Versicherte der Beklagten (Annett B. ) abgegebene Arzneimittel wegen Überschreitung der vertraglichen Frist zur Vorlage des Kassenrezeptes in der Apotheke von einem Monat seit der Rezeptausstellung (Vorlagefrist) zurückgefordert und gegen unstreitige Vergütungsforderungen des Klägers aus späteren Arzneimittelabgaben aufgerechnet hat (Retaxierung). Die Klageabweisung in einem dritten Fall (Roland G. ) ist rechtskräftig geworden.