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Im Revisionsverfahren ist nach der Beschränkung des Rechtsmittels vom 3. April 2006 noch streitig, ob die beklagte Ersatzkasse zu Recht in zwei Fällen die bereits bezahlten Vergütungen für an eine Versicherte der Beklagten (Annett B. ) abgegebene Arzneimittel wegen Überschreitung der vertraglichen Frist zur Vorlage des Kassenrezeptes in der Apotheke von einem Monat seit der Rezeptausstellung (Vorlagefrist) zurückgefordert und gegen unstreitige Vergütungsforderungen des Klägers aus späteren Arzneimittelabgaben aufgerechnet hat (Retaxierung). Die Klageabweisung in einem dritten Fall (Roland G. ) ist rechtskräftig geworden.
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