Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.05.2008 - 5 Ca 435/08 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Weiterbildungskosten.
Die Klägerin ist Mitglied des D in D und vereinbart mit ihren Mitarbeitern die in der Rheinischen Landeskirche jeweils geltenden tariflichen Regelungen. Der Arbeitsvertrag vom 10.12.1999 enthält in § 2 folgende Regelung:
"Für das Arbeitsverhältnis gelten für Angestellte der
Ergänzende tarifliche und außertarifliche Regelungen finden ebenfalls Anwendung, sofern sie für den Bereich des D der Evangelischen Kirche im Rheinland gelten."
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