Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von Weiterbildungskosten.
Die Beklagte war seit dem 1. Juli 1989 im Rudolf Virchow Klinikum der Freien Universität Berlin als Krankenschwester beschäftigt. Durch das Universitätsmedizingesetz Berlin wurde die Klinik mit Wirkung zum 1. April 1995 auf die Klägerin übergeleitet. Im Arbeitsvertrag der Beklagten vom 9. Juni 1989 war die Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (
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