BAG - Urteil vom 15.03.2000
5 AZR 584/98
Normen:
BAT SR 2 a Nr. 7 ;
Fundstellen:
AuA 2001, 134
BB 2000, 1995
DB 2000, 2226
NZA 2001, 39
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.11.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 91 Ca 39461/96
LAG Berlin, vom 11.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 3/98

Rückzahlung von Weiterbildungskosten

BAG, Urteil vom 15.03.2000 - Aktenzeichen 5 AZR 584/98

DRsp Nr. 2000/8054

Rückzahlung von Weiterbildungskosten

»An das Merkmal der Fortbildung "im Rahmen des Personalbedarfs" sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Es genügt, daß mit einiger Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Bindungsdauer eine Stelle zu besetzen ist, für die die Fortbildung erforderlich ist.«

Normenkette:

BAT SR 2 a Nr. 7 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von Weiterbildungskosten.

Die Beklagte war seit dem 1. Juli 1989 im Rudolf Virchow Klinikum der Freien Universität Berlin als Krankenschwester beschäftigt. Durch das Universitätsmedizingesetz Berlin wurde die Klinik mit Wirkung zum 1. April 1995 auf die Klägerin übergeleitet. Im Arbeitsvertrag der Beklagten vom 9. Juni 1989 war die Geltung des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) einschließlich seiner Sonderregelungen vereinbart. Die Beklagte war eingruppiert in VergGr. Kr. V FallGr. 1 der Anlage 1 b Abschn. A zum BAT.