I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 11.08.2011 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch um die Rückzahlung von Studiengebühren zur unstreitigen Höhe von 9.000,00 Euro.
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