Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5366,23 Euro festgesetzt.
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