BSG - Beschluss vom 10.04.2015
B 13 R 445/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 332/14
SG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 353/12

Rückzahlung entrichteter NachversicherungsbeiträgeSubstantiierung einer GrundsatzrügeStändige VerwaltungspraxisFormulierung einer verständlichen Rechtsfrage

BSG, Beschluss vom 10.04.2015 - Aktenzeichen B 13 R 445/14 B

DRsp Nr. 2015/7490

Rückzahlung entrichteter Nachversicherungsbeiträge Substantiierung einer Grundsatzrüge Ständige Verwaltungspraxis Formulierung einer verständlichen Rechtsfrage

1. Der Vortrag, eine Sache habe grundsätzliche Bedeutung, weil sie eine Verwaltungspraxis in einer Vielzahl von Fällen betreffe, genügt den Anforderungen an eine Grundsatzrüge nicht. 2. Es fehlt bereits an der Darlegung einer generellen Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm des Bundesrechts. 3. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. 4. Es gehört hingegen nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 9. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5366,23 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 -2;

Gründe:

I