OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.04.2012
12 A 417/12
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 47 Abs. 2 S. 2, 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 7478/09

Rückzahlung eines bewilligten Zuschussess bei Nichteinhaltung der Bindungsfrist

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.04.2012 - Aktenzeichen 12 A 417/12

DRsp Nr. 2012/10238

Rückzahlung eines bewilligten Zuschussess bei Nichteinhaltung der Bindungsfrist

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 47 Abs. 2 S. 2, 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet.

Die Darlegungen führen zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich die angenommene Einengung des behördlichen Ermessens dahingehend, dass bei Nichteinhaltung der Bindungsfrist in der Regel der bewilligte Zuschuss zeitanteilig zurückzuzahlen sei, nicht aus Nr. 4.a) des Bewilligungsbescheides vom 28. September 2005.

Ungeachtet der rechtlichen Einordnung der Nebenbestimmung in Nr. 4.a) Satz 1 des Bewilligungsbescheides,

"Durch die oben beschriebene Maßnahme ist mindestens ein Arbeitsplatz (Markus Deutsch) für die Dauer von 59 Monaten, gerechnet ab dem Monatsersten der Einstellung, mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen",

und der Nebenbestimmung in Nr. 4.a) Satz 2 des Bewilligungsbescheides,