Die Berufung wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung im Berufungsverfahren vorbehalten.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet.
Die Darlegungen führen zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich die angenommene Einengung des behördlichen Ermessens dahingehend, dass bei Nichteinhaltung der Bindungsfrist in der Regel der bewilligte Zuschuss zeitanteilig zurückzuzahlen sei, nicht aus Nr. 4.a) des Bewilligungsbescheides vom 28. September 2005.
Ungeachtet der rechtlichen Einordnung der Nebenbestimmung in Nr. 4.a) Satz 1 des Bewilligungsbescheides,
"Durch die oben beschriebene Maßnahme ist mindestens ein Arbeitsplatz (Markus Deutsch) für die Dauer von 59 Monaten, gerechnet ab dem Monatsersten der Einstellung, mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen",
und der Nebenbestimmung in Nr. 4.a) Satz 2 des Bewilligungsbescheides,
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|