LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.08.2007
4 Sa 884/07
Normen:
BGB § 133 § 488 Abs. 1 Satz 2 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3887/06

Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens auch bei Ausgleichsklausel in Abwicklungsvertrag

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 884/07

DRsp Nr. 2007/18078

Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens auch bei Ausgleichsklausel in Abwicklungsvertrag

»Eine Ausgleichsklausel in einer Abwicklungsvereinbarung, wonach mit der Erfüllung dieser Vereinbarung alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich welchen Rechtsgrundes, seien sie bekannt oder unbekannt abgegolten und erledigt sind, erfasst nicht den Anspruch auf Darlehensrückzahlung aus einem Arbeitgeberdarlehen, welches in einem selbständigen Darlehensvertrag im Hinblick auf das bestehende Arbeitsverhältnis gewährt wurde.«

Normenkette:

BGB § 133 § 488 Abs. 1 Satz 2 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Darlehens.

Der Beklagte war bei der B. M. Flugreisen GmbH & Co. KG (im Folgenden: "B.") als Arbeitnehmer beschäftigt. Über das Vermögen der B. wurde am 17.12.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter ernannt.

Bereits im Jahr 1998 war die B. in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Im Zusammenhang mit einem Sanierungsplan wurde den Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm angeboten. Hierfür wurde die B. M. Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts GmbH (im Folgenden: "B.") gegründet. Die B. war ihrerseits typisch stille Gesellschafterin der B. .