BAG - Urteil vom 25.04.2007
10 AZR 634/06
Normen:
BGB § 151 S. 1 § 307 § 310 Abs. 4 S. 3 § 387 § 389 § 611 Abs. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 ; TVG § 4 Abs. 5 ; Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung vom 12. Oktober 1973) § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 ;
Fundstellen:
ArbRB 2007, 232
BAGE 122, 174
DB 2007, 1539
NJW 2007, 2279
NZA 2007, 875
Vorinstanzen:
LAG München, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 872/05
ArbG München, vom 18.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 5615/05

Rückzahlung einer Zuwendung; Inhaltskontrolle einzelvertraglicher Rückzahlungsklauseln - Zahlung einer Zuwendung in entsprechender Anwendung einer tariflichen Regelung; Inhaltskontrolle einzelvertraglicher Rückzahlungsklauseln; zulässige Bindungsfrist

BAG, Urteil vom 25.04.2007 - Aktenzeichen 10 AZR 634/06

DRsp Nr. 2007/10857

Rückzahlung einer Zuwendung; Inhaltskontrolle einzelvertraglicher Rückzahlungsklauseln - Zahlung einer Zuwendung in entsprechender Anwendung einer tariflichen Regelung; Inhaltskontrolle einzelvertraglicher Rückzahlungsklauseln; zulässige Bindungsfrist

»1. Der Arbeitgeber kann einen Anspruch auf Rückzahlung einer Zuwendung nur dann auf einen tariflichen Rückzahlungsvorbehalt stützen, wenn der entsprechende Tarifvertrag insgesamt und auf Dauer arbeitsvertraglich in Bezug genommen ist.2. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann die Rückzahlungsregelung einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterzogen werden.«

Orientierungssätze:1. Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass ein Tarifvertrag, der ua. den Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Zuwendung regelt (TV Zuwendung), keine Anwendung findet, und zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dennoch "in entsprechender Anwendung dieses Tarifvertrags" eine "außertarifliche"Zuwendung mit dem Hinweis, dass dadurch keine Ansprüche des Arbeitnehmers auf die Zuwendung in den Folgejahren begründet werden, ist der TV Zuwendung nicht vertraglich in Bezug genommen.