BAG - Urteil vom 23.01.1992
6 AZR 539/89
Normen:
BGB § 276 ; BMT-G II; ZPO § 322 ; Zuwendungs-TV (Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter vom 12.10.1973) § 1;
Fundstellen:
AP Nr. 1 BMT-G II Zuwendungs-TV
BAGE 69, 251
BB 1992, 864, 922
BB 1992, 864
BB 1992, 922
DB 1992, 2248
EzA § 611 BGB Nr. 88
NJW 1992, 2045
NZA 1992, 1086
SAE 1993, 264
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 17.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 590/89
LAG Düsseldorf, vom 15.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 717/89

Rückzahlung einer Jahreszuwendung

BAG, Urteil vom 23.01.1992 - Aktenzeichen 6 AZR 539/89

DRsp Nr. 1996/6236

Rückzahlung einer Jahreszuwendung

»1. § 1 Abs. 1 Nr. 3 Zuwendungs-TV, wonach der Arbeiter die Zuwendung nicht erhält, wenn er in der Zeit bis einschließlich 31.3.des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, setzt voraus, daß das Ausscheiden auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Vertragsverletzung des Arbeiters beruht. 2. Scheidet der Arbeiter aufgrund einer Kündigung des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis aus, muß das schuldhafte Verhalten für die Kündigung ausschlaggebend gewesen sein. 3. Dem Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 5 Zuwendungs-TV steht nicht entgegen, daß der Sachverhalt, der den Anspruch auf Zuwendung ausschließt, sich vor Zahlung der Zuwendung ereignet hat und dem Arbeitgeber bei der Zahlung bekannt war.«

Normenkette:

BGB § 276 ; BMT-G II; ZPO § 322 ; Zuwendungs-TV (Tarifvertrag über eine Zuwendung für Arbeiter vom 12.10.1973) § 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Beklagten zur Rückzahlung der tariflichen Zuwendung für das Jahr 1987.