BAG - Urteil vom 11.01.1995
10 AZR 32/94
Normen:
Zuwendungs-TV (Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 in der Fassung vom 24. April 1991) § 1 Abs. 5;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu §§ 22, 23 BAT
BB 1995, 988
EzA § 611 BGB Nr. 120
NZA 1995, 953
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 23.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 1772/92
ArbG Bochum, vom 05.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1397/92

Rückzahlung der tariflichen Sonderzuwendung

BAG, Urteil vom 11.01.1995 - Aktenzeichen 10 AZR 32/94

DRsp Nr. 1995/5722

Rückzahlung der tariflichen Sonderzuwendung

»Steht bei Auszahlung der Sonderzuwendung nach § 1 Zuwendungs-TV fest, daß das Arbeitsverhältnis des Angestellten mit dem 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres aufgrund einer vom Arbeitgeber veranlaßten Befristung enden wird, und vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien danach eine erneute befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, so ist der Angestellte zur Rückzahlung der Zuwendung nicht verpflichtet, wenn er dieses erneut befristete Arbeitsverhältnis vor dem 1. April des Folgejahres auf eigenen Wunsch beendet.«

Normenkette:

Zuwendungs-TV (Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 in der Fassung vom 24. April 1991) § 1 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte die tarifvertragliche Zuwendung für das Jahr 1991 zurückzahlen muß.