Die Parteien streiten über die Rückzahlung eines Teils der Kosten, die der beklagten Arbeitgeberin anläßlich eines sechsmonatigen Aufenthalts der Klägerin bei einem ihrer Tochterunternehmen in England entstanden sind. Die Klägerin schied aufgrund eigener Kündigung sechs Monate später bei der Beklagten aus.
Die Beklagte produziert und vertreibt elektronische Bauelemente. Sie beschäftigt etwa 1500 Arbeitnehmer und unterhält eine Reihe von Tochterunternehmen im Ausland, darunter eines in Northampton/England.
Die Beklagte ermöglicht ihren Mitarbeitern die Vervollkommnung ihrer englischen und französischen Sprachkenntnisse. Sie hat die Grundsätze hierfür wie folgt formuliert:
"Allgemeine Inhalte zur Fortbildung in den Fremdsprachen Englisch/Französisch in unseren Tochtergesellschaften
Seit dem 21.01.1988 haben Mitarbeiter der H GmbH die Möglichkeit, ihre englischen/französischen Grundkenntnisse in unseren Tochtergesellschaften in England/Frankreich weiter zu vervollständigen.
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