OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.02.2014
12 A 2630/13
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 3060/13

Rückwirkung der Teilaufhebung des Bewilligungsbescheids

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.02.2014 - Aktenzeichen 12 A 2630/13

DRsp Nr. 2014/12381

Rückwirkung der Teilaufhebung des Bewilligungsbescheids

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; SGB X § 45 Abs. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zumindest unbegründet.

Der Senat lässt insoweit offen, ob der Zulassungsantrag nicht schon daran scheitert, dass entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht in ausreichendem Maße die Gründe dargelegt sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses setzt nämlich voraus, dass der Antragsteller auch einen oder mehrere der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO zumindest konkludent bezeichnet und desweiteren dann die Gründe anführt, aus denen er den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund für gegeben ansieht. Die Zulassungsbegründung vom 18. Dezember 2013 lässt hingegen nicht eindeutig bestimmbar auf die Geltendmachung eines oder mehrerer bestimmter Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO schließen, sondern tritt der angefochtenen Entscheidung unter Bezugnahme auch auf den erstinstanzlichen Schriftverkehr lediglich in der Art einer Berufungsbegründung entgegen.