LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 14.06.2012
L 1 R 348/11
Normen:
SGB X § 44 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 22.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 46 R 90183/08

Rückwirkung bei der Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes und einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.06.2012 - Aktenzeichen L 1 R 348/11

DRsp Nr. 2012/19155

Rückwirkung bei der Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes und einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch

Selbst wenn die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch vorliegen, dürfen Sozialleistungen in entsprechender Anwendung von § 44 Abs. 4 SGB X nur für einen Zeitraum von vier Jahren rückwirkend erbracht werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. August 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB X § 44 Abs. 4;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Klägerin die Nachzahlung einer höheren Rente auch für die Zeit vor dem 01. Januar 2002 verlangen kann.

Die am ... 1948 geborene Klägerin erhielt von der Beklagten mit Bescheid vom 18. Mai 1993 ab dem 01. Juli 1992 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit (zunächst bis zum 31. Dezember 1994). Im Anschluss daran wurden die Rentenbezugszeiten jeweils verlängert (Bescheid vom 27. Oktober 1994: bis 31. Dezember 1997; Bescheid vom 19. Dezember 1997: bis 31. Dezember 2000; Bescheid vom 07. September 2000: bis 31. Dezember 2003; Bescheid vom 10. Juli 2003: bis 31. Dezember 2006).