Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 6. März 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist der sozialversicherungsrechtliche Status der Klägerin vom 01.04.1993 bis 15.09.2004 im Betrieb ihres Ehemannes streitig.
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