BSG - Beschluss vom 22.04.2024
B 9 BL 1/23 B
Normen:
SGG § 103; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 11.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 SB 86/21
LSG Sachsen, vom 13.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BL 1/23

Rückwirkende Gewährung von Leistungen des Landesblindengelds; Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags für die Rüge einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes

BSG, Beschluss vom 22.04.2024 - Aktenzeichen B 9 BL 1/23 B

DRsp Nr. 2024/7091

Rückwirkende Gewährung von Leistungen des Landesblindengelds; Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags für die Rüge einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes

1. Will die Beschwerde einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen, muss sie daher einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichen, dem das Landessozialgericht nicht gefolgt ist. Dazu gehört ferner die Darlegung, dass ein bereits in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Vehandlung gestellt und zumindest noch hilfsweise aufrechterhalten hat. 2. Die Gerichte werden durch Art. 103 Abs. 1 GG nicht dazu verpflichtet, dem Vortrag eines Beteiligten zu folgen. Welche Rechtsfolgen das Landessozialgericht aus den Umständen der Pflegebedürftigkeit und der Geschäftsunfähigkeit zu ziehen verpflichtet gewesen wäre, zeigt die Beschwerde nicht substantiiert auf, sodass auch unklar bleibt, inwieweit das Berufungsurteil auf dem vermeintlichen Verfahrensmangel beruhen kann.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 13. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 103;