BSG - Beschluss vom 17.03.2021
B 9 SB 46/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 09.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 SB 155/18
SG Landshut, vom 29.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 2 SB 564/16

Rückwirkende Feststellung der Voraussetzungen für einen Grad der BehinderungGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 17.03.2021 - Aktenzeichen B 9 SB 46/20 B

DRsp Nr. 2021/6987

Rückwirkende Feststellung der Voraussetzungen für einen Grad der Behinderung Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Juli 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I

In der Hauptsache begehrt die Klägerin nach einem Wegeunfall im Jahr 2010 die rückwirkende Feststellung der Voraussetzungen für einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 anstelle des durch den Beklagten festgestellten GdB von 20. Klage und Berufung waren nach wiederholter Begutachtung in den Instanzen ohne Erfolg. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ua ausgeführt, auch die chirurgisch-unfallchirurgische Begutachtung in der 2. Instanz habe zweifelsfrei ergeben, dass ein GdB von mehr als 20 nicht in Betracht komme (Urteil vom 9.7.2020) .

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II